Logo Lugert und Lugert Erlangen

Unsere Stärken sind Ihre Vorteile

Pensionsmanagement

Umweltmanagement

Unternehmerhaftung

Unternehmensberatung

Sport und Event

... die Zwangsbeteiligung für Vorstände Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung

 

Ab sofort ist im Rahmen der D&O Versicherung bekanntlich das ab 19.6.2009 geltende „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ zu berücksichtigen.

Demzufolge wird in Ergänzung des § 93 Abs. 2 des Aktiengesetzes eine Bestimmung aufgenommen, wonach jeder der versicherten Vorstände im Falle seiner Haftung einen Schaden bis mindestens 10% bzw.- als Obergrenze - bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen seiner festen jährlichen Vergütung selbst zu tragen hat. 

Das heißt mit anderen Worten, dass trotz Bestehens einer marktüblichen D+O-Versicherung ohne Selbstbehalt zukünftig zwingend der Gesetzgeber verbietet, über eine Firmen-D+O in Höhe des vorgenannten Betrages für jeden einzelnen Vorstand Entschädigungsleistungen zu erbringen.

Nicht verboten ist jedoch eine persönliche Absicherung durch die betroffenen Vorstände in Höhe ihrer jeweiligen gesetzlichen oder mit Ihrem Unternehmen individuell vereinbarten höheren Selbstbeteiligung.

Die zwischenzeitlich vereinzelt angebotenen Versicherungslösungen berücksichtigen nicht ausreichend die Wechselwirkung zwischen einer persönlichen Absicherung und der bestehenden/abzuschließenden Firmen-D+O und sind demzufolge u.E. nicht überzeugend.

Wir haben ein „3-Stufen-Modell“ entwickelt, was u.E. die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten berücksichtigt.

Die Abwicklung ist dabei ganz einfach. Unkompliziertes und arbeitsökonomisches Vertragsabschluss- und Verlängerungsverfahren durch:

Prämienfindung auf der Grundlage von nur 4 Versicherungssummengruppen
Kurzfragebogen mit nur noch 2 Fragen zu Bilanzeckdaten

Sprechen Sie uns an, unsere Geschäftsleitung steht Ihnen gerne zur Verfügung: Kontakt