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Unternehmerhaftung

Organmitglieder eines Unternehmens (Geschäftsführer, Vorstände usw.) unterliegen dem weitreichenden Haftungsmaßstab der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes.


Bereits leichteste Fahrlässigkeit bei Missachtung dieser weitreichenden Sorgfalts- pflichten kann Schadenersatzansprüche in erheblichem Umfang auslösen. Möglich sind sowohl Außenansprüche durch Dritte als auch Innenansprüche des eigenen Unternehmens.


Hinzu kommt, dass Organmitglieder im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung oft auch für Pflichtverletzungen ihrer Kollegen einstehen müssen. Gesetze wie das KonTraG, die Finanzmarktförderungsgesetze und das neue Umweltschadensgesetz erhöhen diese Anforderungen und sind das Ergebnis einer sich ständig verschärfenden Entwicklung.


Wollen sich die Organe gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme gerichtlich wehren, kann sich dies insbesondere im Ausland als problematisch und sehr kostenintensiv erweisen.

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